Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) – Ambulante Hauskrankenpflege in Deutschland

SGB V, SGB XI & SGB XII

Die Finanzierung von Pflegeleistungen wird nach Kostenträgern unterschieden:

  • Leistungen der Krankenkasse: SGB V
  • Leistungen der Pflegeversicherung: SGB XI
  • Leistungen des Sozialamtes: SGB XII

Die Pflegeversicherung wurde im Jahr 1995 eingeführt und ist ein eigenständiger Zweig des Sozialversicherungssystems. Die Pflegeversicherung hat das Ziel, für die Versicherten das Risiko einer künftigen Pflegebedürftigkeit abzusichern, die ja mit hohen Kosten verbunden ist. Seit 1995 hat es eine Reihe von Reformen gegeben. Laut der letzten Pflegereform aus dem Jahr 2017 wird bei der Pflegebedürftigkeit zwischen „Pflegegraden“ unterschieden. Je nach Pflegegrad, der durch ein Gutachten festgestellt wird, werden Leistungen in unterschiedlicher Höhe vom zuständigen Kostenträger übernommen.

Leistungen der Krankenkassen (SGB V) Ambulante Gesundheitsversorgung

Ambulante Gesundheitsversorgung: Grund- und behandlungspflege wird in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen erbracht (oder auch in einer Wohngemeinschaft, in der mehrere Pflegebedürftige gemeinsam leben)
Besondere medizinische Versorgung im Rahmen der Behandlungspflege: hierzu gehört u. a. eine Ernährung über Port, die Gabe von Injektionen, Verbandswechsel bei Wunden, Medikamentengabe, die Gabe von Infusionen, Überwachung eines Beatmungsgerätes im Rahmen der besonderen Krankenbeobachtung, Wechsel der Trachealkanüle etc,
Physiotherapie: Krankengymnastik, Massagen, Mobilisierung
Ergotherapie
Logopädie: Schluckübungen, Sprach- und Sprechübungen
SAPV/Spezialisierte ambulante Palliativversorgung: Homecare-Ärzte im Rahmen der palliativen Versorgung übernehmen die ambulante medizinische Versorgung von Patienten, die an einer unheilbaren und voranschreitenden schweren Erkrankung leiden, die in absehbarer Zeit zum Tode führt
Fachärztliche Versorgung
Hebammen

Pflegeversicherung Sozialgesetzbuch (SGB XI)

  • Die erste Version der Pflegeversicherung ist im Jahr 1995 in Kraft getreten.
  • Leistungen der sozialen Pflegeversicherung müssen beantragt werden. Rückwirkende Leistungsfinanzierungen sind nicht möglich, d. h. Pflegeleistungen werden frühestens vom Zeitpunkt der Antragstellung an vom Kostenträger übernommen.
  • Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung hat man, wenn man in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre selbst versichert oder familienversichert war ( 33 Abs. 2 SGB XI).
  • Wenn ein Pflegebedürftiger keinen Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegekasse hat, übernimmt das Sozialamt im Rahmen der sog. „Hilfe zur Pflege“ die anfallenden Kosten (zumindest teilweise); hier gelten §§ 61 bis 66 Sozialgesetzbuch Buch XII.
  • Die soziale Pflegeversicherung wird zu fast gleichen Anteilen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Der Beitragssatz liegt seit dem 1. Januar 2019 bei 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen bei 3,3 Prozent. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages – ohne den Kinderlosenzuschlag. (Quelle: https://www.aok-bv.de/hintergrund/dossier/pflege/)
  • Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung zahlen seit dem 1. Januar 2005 zusätzlich zum “normalen” Beitragssatz einen Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten. Der Beitragssatz für Kinderlose liegt seit dem 1. Januar 2019 bei 3,3 Prozent. Ausgenommen sind nur kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II). Die Gründe für die Kinderlosigkeit spielen keine Rolle. (Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/die-pflegeversicherung/finanzierung.html#c4216)

Hilfe zur Pflege SGB XII

  1. Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, beantragen „Hilfe zur Pflege” bei dem Bezirksamt (Sozialamt), in dessen Bereich sie wohnen, um die Kostenübernahme für die notwendige Pflege zu übernehmen.
  2. Pflege wird als Geldleistung, Sachleistung oder Kombinationspflege bezahlt.
  3. Personen, bei denen das „Pflegegeld” für die Pflege nicht ausreicht und die selbst nicht in der Lage sind, die Kosten teilweise oder vollständig zu übernehmen, können Antrag auf „Hilfe zur Pflege” beim Bezirksamt (Sozialamt) stellen, damit die restlichen Kosten der Pflege durch das Bezirksamt übernommen wird
  4. Der Sozialhilfeantrag „Hilfe zur Pflege” wird beim zuständigen Bezirksamt (Sozialamt) gestellt.

Leistungen, die von der Pflegeversicherung bezahlt werden.
SGB XI & SGB XII

  • Ambulante Hauskrankenpflege §36 (Körperpflege Einkäufen, Hauswirtschaftliche Versorgung, Begleitung zum Arzt, Wäschepflege, Essen vorbereiten, Sozialberatung, Psychosoziale Betreuung)
  • Private Pflegeperson Pflegegeld § 37
  • Betreutes Wohnen § 38
  • Verhinderungspflege §39
  • Verbrauch Hilfsmittel § 40 Abs 2
  • Umbau der Wohnung § 40 Abs 4
  • Tagespflege §41
  • Kurzzeitpflege §42
  • Pflegeheim §43
  • Betreuung der Demenz-Patienten §45b

Erstellt von Dipl.Päd. Nare Yesilyurt – Überarbeitung: 09.01.2017 Dr. Frank Beckmann