Eingeschränkter Alltagskompetenz

Wie erkennt man eingeschränkte Alltagskompetenz?

Voraussetzung Eingeschränkter Alltagskompetenz​​ – 45 SGB XI

  • Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
  • Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
  • Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder gefährdenden Substanzen
  • Tätlich oder verbal aggressives Verhalten und Verkennen der Situation
  • Im Zusammenhang mit speziellen Situationen unangebrachtes Verhalten
  • Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
  • Störungen der höheren Hirnfunktionen, Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen
  • Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen
  • Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren in Alltagssituationen
  • Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit auf
  • labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten

Eingeschränkter Alltagskompetenz Leistungen

Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI SGBXI​

  • Die Voraussetzungen des §45a zu erfüllen, bedarf ein höheren Betreuungsbedarfs zusätzliche um Betreuungsleistungen in des § 45b Anspruch zu Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von MDK im Einzelfall festgelegt und dem Versicherten mitgeteilt.
  • Grundbetrag monatlich bis zu 104 € erhöhter Betrag monatlich bis zu 204 €
  • 01.01.2015 können alle pflegebedürftigen Personen die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden bis zu einem Betrag in Höhe von 104 EUR monatlich ersetzt.