Voraussetzung Eingeschränkter Alltagskompetenz – 45 SGB XI
Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder gefährdenden Substanzen
Tätlich oder verbal aggressives Verhalten und Verkennen der Situation
Im Zusammenhang mit speziellen Situationen unangebrachtes Verhalten
Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
Störungen der höheren Hirnfunktionen, Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen
Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen
Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren in Alltagssituationen
Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit auf
labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
Eingeschränkter Alltagskompetenz Leistungen
Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI SGBXI
Die Voraussetzungen des §45a zu erfüllen, bedarf ein höheren Betreuungsbedarfs zusätzliche um Betreuungsleistungen in des § 45b Anspruch zu Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von MDK im Einzelfall festgelegt und dem Versicherten mitgeteilt.
Grundbetrag monatlich bis zu 104 € erhöhter Betrag monatlich bis zu 204 €
01.01.2015 können alle pflegebedürftigen Personen die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden bis zu einem Betrag in Höhe von 104 EUR monatlich ersetzt.
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