Leistungen bei Tagespflege und Nachtpflege

Sachleisungen Ambulante Tagespflege und Nachtpflege

Die Tages- und Nachtpflege ist die zeitweise Versorgung eines Patienten im Tagesverlauf in einer teilstationären Pflegeeinrichtung, daher sind die Leistungen bei Tagespflege und Nachtpflege sehr wichtig. Seit dem Pflegestärkungsgesetz I können Betroffene die Leistungen der Tages- und Nachtpflege in vollem Umfang in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung anderer Leistungen erfolgt.

Ab dem 1. Januar 2017 gilt:

  • Versicherte der Pflegegrade 2-5 haben Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
  • Versicherte mit Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag in Höhe von maximal 125 EUR dafür einsetzen

Übersicht über die maximalen monatlichen Leistungen bei Tagespflege und Nachtpflege

PflegegradeMaximale Leistung pro Monat
Pflegegrad 1bis zu 125 EUR einsetzbarer Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2689 EUR
Pflegegrad 31298 EUR
Pflegegrad 4
1612 EUR
Pflegegrad 51995 EUR

Leistungen bei Kurzzeitpflege

Wenn Pflegebedürftige z. B. in einer akuten Krisensituation oder nach einem Klinikaufenthalt vorübergehend auf vollstationäre Pflege angewiesen sind, dann können sie in einer stationären Einrichtung Gebrauch von der Kurzzeitpflege machen. Versicherte im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege einsetzen.

Übersicht über maximale Leistungen pro Kalenderjahr

PflegegradeMaximale Leistung pro Kalenderjahr
Pflegegrad 1bis zu 125 EUR einsetzbarer Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2-51612 EUR für Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen

Leistungen an vollstationäre Einrichtungen

Pflegebedürftige, die in einer Einrichtung vollstationär 24 Stunden am Tag versorgt werden, erhalten von der Pflegeversicherung Leistungen, die mit dem PSG II neu gestaffelt sind:

Übersicht über monatliche Leistungen

PflegegradeMaximale Leistung pro Monat
Pflegegrad 1Zuschuss in Höhe von 125 EUR
Pflegegrad 2770 EUR
Pflegegrad 31262 EUR
Pflegegrad 41775 EUR
Pflegegrad 52005 EUR

Wichtig: Wenn künftig wegen gestiegener Pflegebedürftigkeit ein Patient neu begutachtet werden soll, dann besteht kein Risiko, dass bei einer Höhereinstufung der Eigenanteil des Betroffenen ebenfalls steigt. Der Eigenanteil wird künftig nicht mehr steigen, wenn jemand in einer Pflegeeinrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss.

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