Sachleisungen Ambulante Tagespflege und Nachtpflege
Die Tages- und Nachtpflege ist die zeitweise Versorgung eines Patienten im Tagesverlauf in einer teilstationären Pflegeeinrichtung, daher sind die Leistungen bei Tagespflege und Nachtpflege sehr wichtig. Seit dem Pflegestärkungsgesetz I können Betroffene die Leistungen der Tages- und Nachtpflege in vollem Umfang in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung anderer Leistungen erfolgt.
Ab dem 1. Januar 2017 gilt:
- Versicherte der Pflegegrade 2-5 haben Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
- Versicherte mit Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag in Höhe von maximal 125 EUR dafür einsetzen
Übersicht über die maximalen monatlichen Leistungen bei Tagespflege und Nachtpflege
Pflegegrade | Maximale Leistung pro Monat |
Pflegegrad 1 | bis zu 125 EUR einsetzbarer Entlastungsbetrag |
Pflegegrad 2 | 689 EUR |
Pflegegrad 3 | 1298 EUR |
Pflegegrad 4 | 1612 EUR |
Pflegegrad 5 | 1995 EUR |
Leistungen bei Kurzzeitpflege
Wenn Pflegebedürftige z. B. in einer akuten Krisensituation oder nach einem Klinikaufenthalt vorübergehend auf vollstationäre Pflege angewiesen sind, dann können sie in einer stationären Einrichtung Gebrauch von der Kurzzeitpflege machen. Versicherte im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege einsetzen.
Übersicht über maximale Leistungen pro Kalenderjahr
Pflegegrade | Maximale Leistung pro Kalenderjahr |
Pflegegrad 1 | bis zu 125 EUR einsetzbarer Entlastungsbetrag |
Pflegegrad 2-5 | 1612 EUR für Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen |
Leistungen an vollstationäre Einrichtungen
Pflegebedürftige, die in einer Einrichtung vollstationär 24 Stunden am Tag versorgt werden, erhalten von der Pflegeversicherung Leistungen, die mit dem PSG II neu gestaffelt sind:
Übersicht über monatliche Leistungen
Pflegegrade | Maximale Leistung pro Monat |
Pflegegrad 1 | Zuschuss in Höhe von 125 EUR |
Pflegegrad 2 | 770 EUR |
Pflegegrad 3 | 1262 EUR |
Pflegegrad 4 | 1775 EUR |
Pflegegrad 5 | 2005 EUR |
Wichtig: Wenn künftig wegen gestiegener Pflegebedürftigkeit ein Patient neu begutachtet werden soll, dann besteht kein Risiko, dass bei einer Höhereinstufung der Eigenanteil des Betroffenen ebenfalls steigt. Der Eigenanteil wird künftig nicht mehr steigen, wenn jemand in einer Pflegeeinrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss.
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