Wissenswertes

Wissenswertes zum Thema Pflege. Hier zeigen wir Ihnen wichtige Informationen, die Sie in einem Pflegefall wissen sollten.

Leistungen der Krankenkassen (SGB V) Ambulante Gesundheitsversorgung

Krankenkasse: SGB V
Pflegeversicherung: SGB XI
Sozialamt: SGB XII
1995 ist in Deutschland die Pflegeversicherung in Kraft getreten.

Leistungen der Krankenkassen (SGB V) Ambulante Gesundheitsversorgung

Medizinische Versorgung: Ernährung über Port, Injektion, Verbandswechsel, Medikamentengabe, Infusion, Überwachung des Beatmungsgerät, Wechsel der Trachealkanüle
Physiotherapie: Krankengymnastik, Massagen, Mobilisierung
Ergotherapie
Logopädie: Schluckübungen, Sprechen
Homecare Ärzte: Versorgung von Krebspatienten
Fachärztliche Versorgung
Hebammen

Pflegeversicherung Sozialgesetzbuch (SGB XI)​

1995 ist die Pflegeversicherung in Kraft getreten
Nach 5 Jahren Beitragszahlungen kann man die Pflegeversicherung in Anspruch nehmen
Bei Personen, die nicht 5 Jahre Beiträge gezahlt haben, übernimmt das Bezirksamt die Kosten der Pflege
Bei Arbeitnehmern werden jeden Monat folgende Beiträge vom Bruttogehalt für die Pflegeversicherung abgezogen: Personen mit Kind 2,15% und Personen ohne Kind 2,35%

Leistungen, die von der Pflegeversicherung bezahlt werden. SGB XI & SGB XII

Ambulante Hauskrankenpflege §36 (Körperpflege, Einkäufe, Hauswirtschaftliche Versorgung, Begleitung zum Arzt, Wäschepflege, Essen vorbereiten, Sozialberatung, Psychosoziale Betreuung)
Private Pflegeperson Pflegegeld § 37
Betreutes Wohnen § 38
Verhinderungspflege § 39
Tagespflege § 41
Kurzzeitpflege § 42
Betreuung der Demenz-Patienten § 45b

Wer ist pflegebedürftig?​

Wer ist pflegebedürftig? Als „pflegebedürftig“ gelten Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße Hilfe benötigen. Das elfte Buch des Sozialgesetzbuches erfasst damit unabhängig vom Lebensalter Personen, die wegen einer solchen Krankheit oder Behinderung auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen im Bereich:

1. der körperpflege
2. der Ernährung
3. der Mobilität und
4. der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und einem neuen Begutachtungsverfahren (NBA)sollen alle wesentlichen Aspekte der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden: Neben körperlichen Einschränkungen werden jetzt auch solche Einschränkungen einbezogen, die bei Demenzkranken häufig vorkommen.

Antrag auf Pflege SGB XI​

1. Die Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK).
2. Die Gutachter des MDK sind Pflegefachkräfte oder Ärzte mit Pflegeerfahrung.
3. Der Patient kann sich aussuchen, ob er Geldleistungen, Sachleistungen oder die Kombinationspflege beanspruchen möchte.
4. Den Antrag auf Pflegeleistungen wird formlos oder telefonisch bei der Pflegekasse gestellt.
5. Die Pflegekasse schickt zwei Antragsformulare: Das eine ist für Pflegeleistungen, und das andere ist für die Rentenbeitragszahlung der Pflegeperson.
6. Die Leistungen werden bei Bewilligung grundsätzlich ab dem Tag des Antrags gewährt und rückwirkend gezahlt.
7. Ein MDK-Termin für die Begutachtung wird schriftlich mitgeteilt.

Hilfe zur Pflege SGB XII​

1. Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, beantragen „Hilfe zur Pflege“ bei dem Bezirksamt (Sozialamt), in dessen Bereich sie wohnen, um die Kostenübernahme für die notwendige Pflege zu übernehmen.
2. Pflege wird als Geldleistung, Sachleistung oder Kombinationspflege bezahlt.
3. Personen, bei denen das „Pflegegeld“ für die Pflege nicht ausreicht und die selbst nicht in der Lage sind, die Kosten teilweise oder vollständig zu übernehmen, können Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ beim Bezirksamt (Sozialamt) stellen, damit die restlichen Kosten der Pflege durch das Bezirksamt übernommen wird
4. Der Sozialhilfeantrag „Hilfe zur Pflege“ wird beim zuständigen Bezirksamt (Sozialamt) gestellt.

Vorteile der ambulanten Versorgung SGB V, SGB XI, SGB XI​

•Sie bleiben in ihrem gewohnten Umfeld/Haushalt.
• Sie erhalten Einzelversorgung wie ein Privat- patient.
•Der Familienzusammenhalt wird gefördert.
•besserer Heilungsprozess
•Die Lebensqualität wird verbessert.
•Kostengünstiger
•Pflegende Angehörige werden entlastet und lernen dazu.
•Von Beginn bis Ende der Erkrankung ist die Versorgung gesichert.

36 SGB XI – Sachleistungen Sachleistungen an Pflegeeirichtungen​

•Stufe 0 = 231,00€
•Stufe 1 = 468,00€ mit Demenz 689,00€
•Stufe 2 = 1.144,00€ mit Demenz 1.298,00€
•Stufe 3 = 1.612,00€
•Stufe 3+ Härtefall 1.995,00€
•Zusätzlich zu § 36 SGB XI werden die Kosten für die Tagespflege in gleicher Höhe übernommen ________________________________________

37 SGB XI – Pflegegeld Geldleistung​

•Stufe 0 = 123,00€
•Stufe 1 = 244,00€
•Stufe 1 = mit Demenz = 316,00€
•Stufe 2 = 458,00€
•Stufe 2 = mit Demenz = 545,00€
•Stufe 3 = 728,00€
•Stufe 4 = 728,00€
•Ab 2015 kann die Tagespflege ohne Anrechnung auf das Pflegegeld in Höhe der Pflegestufe bezogen

Pflegestufe 0 SGBXI​

•Nach dem Gutachten vom MDK wird ein Hilfebedarf unterhalb der Pflegstufe 1 festgestellt
•Sie benötigen mehrfach in der Woche Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilisierung. Der überwiegende Teil der Hilfe betrifft die hauswirtschaftliche Versorgung
•Wenn die Kosten nicht gedeckt werden und die hilfebedürftige Person selbst finanziell nicht in der Lage ist, die Pflege ganz oder teilweise zu zahlen, kann man beim Bezirksamt Antrag auf „Hilfe zu Pflege“
•Ab 2015 erhalten Personen auch ohne Demenzkranke eine Pflegestufe 0. Pflegegeld 123,00€
•Sachleistung 231,00€

Pflegestufe 3 SGBXI und SGBXII​

• Hilfebedarf besteht rund um die Uhr, auch nachts, in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität
• mehrfach in der Woche ist Hilfe in der Hauswirtschaft erforderlich
•Gesamtbedarf: mindestens 300 min
•pro Tag, davon mindestens 240 min für die Körperpfleg und 60 min für den HaushaltBei Pflegestufe 3 muss der nächtliche Hilfebedarf von 22:00 bis 06:00 Uhr regelmäßig vorliegen
•Geldleistung in Höhe von 728,00€ Sachleistung in Höhe von 1612,00€ monatlich

Pflegestufe 4 (Härtefall) SGBXI und SGBXII​

• Die Härtefallreglung bekommen Personen, die schon die Pflegestufe 3 haben.
• Der Pflegebedürftige braucht mindestens täglich 360 min Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität, davon mindestens 3-mal in der Nacht.
• Die Pflege muss von zwei Personen zeitgleich erbracht
• Mehrfach in der Woche ist Hilfe in der Hauswirtschaft
• Geldleistung 728,00€ Sachleistung in Höhe von 1995,00€ monatlich.

Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI bei Pflegegeldbezug SGB XI

Pflegebedürftige die das Pflegegeld beziehen:

• bei Pflegestufe I und II muss alle 6 Monate und bei Pflegestufe III alle 3 Monate ein Beratungseinsatz durchgeführt werden.

Sinn und Grund des Beratungseinsatz:

•Es werden Pflegeprobleme angesprochen, der Einsatz von Hilfsmitteln oder Umbaumaßnahmen zur Erleichterung der Pflege beraten, Pflegetechniken gezeigt oder auch weiterführende Dienste, wie Tagespflege, Begleitdienste usw., empfohlen.
• Es wird überprüft, ob die Pflege im ausreichenden Maße sicher gestellt ist und keine Überforderung der Pflegepersonen vorliegt.
•Wenn der Beratungseinsatz §37,3 nicht in Anspruch genommen wird, kann das Pflegegeld gekürzt oder auch gestrichen werden.

39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Kostenerstattung an Pflegeeinrichtungen und Privatpersonen

•36 Häusliche Krankenpflege
•37 Pflegeperson
•39 Pflegeperson der nicht Verwand und Verschwägert ist (2 Grad)
•41 Tagespflege
•42 Kurzzeitpflege Pflegestufe 0-4 haben Anspruch auf Verhinderungspflege und können alle Leistungen miteinander kombinieren, bis zu 3.224,00e im Jahr.
•Wer nur § 39 in Anspruch nimmt, kann bis zu 418,00€ erstattet bekommen. Das Pflegegeld wird 50% weiterbezahlt

40 Abs. 2 SGB XI – für die Pflege- Hygieneartikel​

•Alle Personen mit einer Pflegestufe haben monatlich einen Anspruch auf Hilfsmittel bis zu 40,00€
•Einmalhandschuhe Waschbare Bettunterlage
•Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
•Inkontinenzmaterial: Vorlagen, Windelhosen
•Schutzbekleidung: Fingerlinge, Mundschutz, Schutzschürzen
•Sonstiges: Hände- und Flächendesinfektionsmittel

40 Abs.2 SGB XI Technische Pflegehilfsmittel auf Rezept​

•Rollator, Krücken
•Bettpfannen, Urinflaschen Urinflaschenhalter
•Kopfwaschsysteme, Ganzkörper- waschsysteme
•Duschwagen, Toilettenstuhl, mit oder ohne Rollen
•Rollstühle und elektrische Rollstühle
•Badenwannenlifter und Pflegebetten
•Treppen Lifter,Bettnachttisch verstellbarer
•Mehrfunktionsliegestühle, manuell verstellbar
•Patienten-Lifter

40 Abs. 4 SGB XI Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes​

•Technische Pflegehilfsmittel werden leihweise den Pflegebedürftigen überlassen, nach Pflegeende werden sie der Pflegeversicherung zurück gegeben.
•Der Zuschuss zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes wird auf 4.000,00€ erhöht.
•Leben mehrere Pflegebedürftige in der Wohnung, so ist der Gesamtzuschuss auf 16.000 EUR begrenzt.

41 SGB XI – Tages- und Nachtpflege​

•Stufe 0 (neu) = 231,00 €
•Stufe 1 = 468,00€
•mit Demenz 689,00€
•Stufe2 = 1.144,00
•mit Demenz 1.298,00
•Stufe 3 = 1.612,00€
•Damit gibt es ab 2015 zwischen der Sachleistung nach § 36 SGB XI (Hauskrankenpflege} und der Tagespflege nach § 41 SGB XI keinen Unterschied mehr bezüglich der Leistungshöhe. Somit können die Pflegebedürftigen beide Leistungen gleichzeitig in Anspruch nehmen.

42 SGB XI – Kurzzeitpflege​

•Jährlich steht den Pflegebedürftigen 4 Wochen Kurzzeitpflege zu.
•Es kann unter Anrechnung auf die Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 1.612 EUR auf dann 3.224 verdoppelt werden, soweit Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde.
•Die zeitliche Beschränkung erv/eitert sich in diesem Falle ebenfalls um das Doppelte auf 8 Wochen pro Kalenderjahr.
•Wenn Kurzzeitpflege in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen wird, kann dafür bis zu 806,00C Verhinderungspflege beantragt werden.

43 SGB XI – Vollstationäre Pflege​

•Ein Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen besteht, wenn häusliche Pflege oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist.
•Die Pflegekosten des Heimaufenthalts wird nur teilweise von der Pflegeversicherung übernommen.
•Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung müssen von den Pflegebedürftigen vollständig selbst getragen werden. Die müssen ihr eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen. Ergänzend können Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden.
•Die Investitionskosten, die nicht vollständig durch öffentliche Förderung gedeckt werden, müssen von den Pflegebedürftigen abgedeckt werden.
•Zahlung der Pflegeversicherung
•Stufe I = 1.064 EUR
•Stufe II = 1.330 EUR
•Stufe III = 1.612 EUR
•Stufe III + Härtefall = 1.995 EUR

45 SGB XI Voraussetzung Eingeschränkte Alltagskompetenz​

•Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
•Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
•Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder gefährdenden Substanzen
•Tätlich oder verbal aggressives Verhalten und Verkennen der Situation
•Im Zusammenhang mit speziellen Situationen unangebrachtes Verhalten
•Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
•Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen
•Störungen der höheren Hirnfunktionen, Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen
•Störung des Tag- und Nacht-Rhythmus
•Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen
•Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren in Alltagssituationen
•labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
•Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit auf

Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI SGBXI​

•Die Voraussetzungen des §45a zu erfüllen, bedarf ein höheren Betreuungsbedarfs zusätzliche um Betreuungsleistungen in des § 45b Anspruch zu Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von MDK im Einzelfall festgelegt und dem Versicherten mitgeteilt.
•Grundbetrag monatlich bis zu 104,- Cerhöhter Betrag monatlich bis zu 204,- €
•01.01.2015 können alle pflegebedürftigen Personen die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden bis zu einem Betrag in Höhe von 104 EUR monatlich ersetzt.