Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2 SGB XI)

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Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2 SGB XI):

Pflegebedürftige Menschen haben ein Recht auf Pflegehilfsmittel
Diese Hilfsmittel sollen helfen, Schmerzen zu lindern, die Pflege zu erleichtern oder die Selbstständigkeit zu erhalten.

Zu diesen Pflegehilfsmitteln gehören zum Beispiel:

  • Einmalhandschuhe
  • Mundschutz
  • Desinfektionsmittel
  • Bettschutzeinlagen
  • Schutzschürzen
  • Fingerlinge
  • Händedesinfektion
  • Flächendesinfektion

 

Diese Hilfsmittel können jeden Monat bestellt oder in der Apotheke geholt werden. Die Pflegekasse bezahlt die Kosten, bis maximal 42 Euro im Monat.

Mehr Infos

Das sind Geräte oder Hilfen, die pflegebedürftige Menschen im Alltag unterstützen. Sie helfen dabei, sich sicher zu bewegen, besser zu schlafen oder sich leichter zu waschen. Auch Pflegepersonen werden durch technische Hilfsmittel entlastet.

  • Pflegebett: Ein Bett, das sich verstellen lässt. Man kann Rücken oder Beine hoch- oder runterfahren. So wird die Pflege einfacher.
  • Rollstuhl: Wenn man nicht mehr gut gehen kann, hilft ein Rollstuhl beim Sitzen und Fahren.
  • Rollator: Eine Gehhilfe mit Rädern, die Sicherheit beim Laufen gibt.
  • Duschhocker oder Badewannensitz: Erleichtert das Waschen im Sitzen.
  • Toilettenstuhl: Ein beweglicher Stuhl mit eingebauter Toilette.
  • Lifter: Ein Gerät, mit dem Pflegepersonen jemanden sicher ins Bett oder in den Rollstuhl heben können.
  • Antidekubitusmatratze: Eine spezielle Matratze gegen Wundliegen (Dekubitus).
  • Hausnotrufgerät: Damit kann man per Knopfdruck Hilfe rufen – zum Beispiel, wenn man stürzt.

    Die Kosten werden von der Krankenkasse Übernommen

    • Die Krankenkasse bezahlt viele technische Hilfsmittel.
    • Man braucht dafür meistens ein Rezept vom Arzt.
    • Man muss das Hilfsmittel vorher beantragen – nicht einfach kaufen!

     

    Wichtig:

    • Technische Hilfsmittel gehören nicht einem selbst, sie werden oft ausgeliehen.
    • Wenn man das Hilfsmittel nicht mehr braucht, muss man es zurückgeben.
    • Es ist wichtig, dass das Hilfsmittel zur Pflege Situation passt
    • Pflegekräfte oder Ärzt*innen beraten dabei.

Alle Menschen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die privat zu Hause gepflegt werden (auch in einer Pflege-WG), haben Anspruch auf Wohnungsumbau Maßnahmen in Höhe von 4180€ Maximal

 

Gefördert werden Umbaumaßnahmen, die:

  • die häusliche Pflege überhaupt ermöglichen oder
  • sie deutlich erleichtern oder
  • die Selbstständigkeit der Person wiederherstellen oder fördern