Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI)

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Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI)

Pflegebedürftig ist, wer durch körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen Unterstützung im Alltag benötigt. Seit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II, 2017) erfolgt die Einstufung anhand von fünf Pflegegraden, gestützt auf sechs Bewertungsbereiche (§ 14 SGB XI).

Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst) prüfen, wie selbstständig die Person diesen sechs Modulen nachkommt:

Mehr Infos

Nicht mehr die Pflegezeit zählt – es wird bewertet, ob Tätigkeitsfähigkeit noch selbstständig, teilweise selbstständig oder unselbstständig vorliegt. Die Module werden unterschiedlich gewichtet, daraus ergibt sich der jeweilige Pflegegrad. Bereits bis zum 31.12.2016 eingestufte Pflegestufen wurden automatisch in die neuen Pflegegrade überführt – das System greift seit dem 1. Januar 2017

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Ein MD-Gutachter besucht den Antragsteller zu Hause (oder im Wohnumfeld), um die Alltagskompetenz und den Umfang notwendiger Unterstützung realistisch zu erfassen. Ein Terminvorschlag wird zugesandt, idealerweise mit vertrauter Begleitperson. Auf Basis des Gutachtens stellt die Pflegekasse den Pflegegrad fest und informiert schriftlich .