Geld und Sachleistung

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Finanzielle Leistungen ambulant (SGB V & XI)

Pflegegeld (Hauspflege durch Angehörige) § 37 SGB XI

Ab Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf monatliches Pflegegeld zur freien Verwendung. Zum 1. Januar 2025 wurden die Beträge um 4,5 % erhöht

Pflegegrad

Pflegegeld monatlich ab 01/2025

 2

 347 €

 3

 599 €

 4

 800 €

 5

 990 €

Für Pflegegrad 1 erhalten Betroffene kein Pflegegeld, sondern einen Entlastungsbetrag von 131 €

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Ebenfalls ab Pflegegrad 2 Anspruch auf monatliche Sachleistungen, auch um 4,5 % erhöht

Pflegegrad

Sachleistung monatlich ab 01/2025

 2

 796 €

 3

 1 497 €

 4

 1 859 €

 5

 2 299 €

Für alle Pflegegrade (1–5) gibt es einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag von 131 € monatlich zur Finanzierung von Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege, hauswirtschaftlicher Unterstützung oder Alltagshilfen

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2): Erhöhung auf 42 € monatlich
  • Zuschuss zur Wohnraumanpassung (§ 40 Abs. 4): 4 180 € pro Maßnahme ab 2025 (bisher 4 000 €)
  • Ab Pflegegrad 2 bei Pflegegeldbezug Pflicht zu regelmäßigen Beratungen:

    • Grad 2 & 3: halbjährlich
    • Grad 4 & 5: vierteljährlich

    Die Beratung sichert Qualität, vermittelt Pflegetechniken, informiert über Hilfsmittel und entlastet Angehörige. Ohne Beratung kann das Pflegegeld gekürzt werden.

  • Leben im eigenen Zuhause
  • Individuelle Betreuung ähnlich wie bei Privatpatienten
  • Entlastung und Aktivierung des Familienzusammenhalts
  • Häusliche Umgebung ist oft heilungsfördernd
  • Kostengünstiger als stationäre Pflege
  • Weiterbildung für Angehörige und gesicherte Versorgung von Beginn an

Alle Leistungen der Pflegeversicherung müssen beantragt werden (§ 1 SGB XI). Das MD Gutachten erfolgt innerhalb von fünf Wochen nach Antragstellung, andernfalls droht eine Verzögerungsentschädigung

20.06.2025 Dipl. Päd. Nare Yesilyurt