§ 45b SGB XI – Entlastungsbetrag

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§ 45b SGB XI – Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige Personen in den Pflegegraden 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser beträgt monatlich 131,00 € Euro und wird zusätzlich zu anderen Leistungen gewährt.

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Der Entlastungsbetrag dient dazu, pflegebedürftige Menschen und ihre pflegenden Angehörigen im Alltag zu entlasten. Er kann verwendet werden für:

  1. Angebote zur Unterstützung im Alltag, z. B.:
    • Hilfe beim Einkaufen oder im Haushalt (Reinigung, Wäsche, Kochen)
    • Begleitung zu Arztbesuchen oder Spaziergängen
    • Betreuung zu Hause (z. B. Gespräche, Vorlesen, Spielen)
  2. Tages- oder Nachtpflege
    • Stundenweise Betreuung in einer Einrichtung, um pflegende Angehörige zu entlasten
  3. Kurzzeitpflege
    • Vorübergehende stationäre Pflege, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt
  4. Ambulante Pflegedienste, allerdings nur für Leistungen der Körperpflege bei Pflegegrad 1
  5. Angebote von anerkannten Dienstleistern oder Einzelpersonen
    • Diese müssen nach Landesrecht zugelassen sein oder durch entsprechende Stellen anerkannt sein.
  • Keine Barauszahlung: Der Entlastungsbetrag wird nicht direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, sondern mit den Rechnungen der anerkannten Dienstleister verrechnet.
  • Nicht genutzte Beträge: Können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden, also z. B. aus Januar–Juni in das zweite Halbjahr bis 31. Dezember.
  • Nachweis erforderlich: Die in Anspruch genommenen Leistungen müssen durch Rechnungen oder Quittungen belegt und bei der Pflegekasse eingereicht werden.

06.07.2025 Dipl.Päd. Nare Yesilyurt