Leistungskomplexe

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Leistungskomplexe

Bedeutung der Leistungskomplexe nach SGB XI und SGB XII in Berlin

Die in den Leistungskomplexen aufgezählten Leistungen dienen als Grundlage für die Erbringung der häuslichen Pflege. Alle Patienten, die von uns versorgt werden, werden ausführlich über den Inhalt und den Zeitenumfang der Leistungen aufgeklärt.

Die LK 1 bis 4 dürfen nicht parallel in einem Einsatz erbracht werden. Bei mehreren Einsätzen am Tag können die LKs 1 bis 4 zu unterschiedlichen Tageszeiten mehrmals am Tag erbracht werden.

Lk 1 bis 4 wird grundsätzlich als aktivierende Pflege erbracht, ohne den Wechsel von Windeln oder Vorlagen.

Bei Patienten, die inkontinent sind und Leistungen nach LK 1-4 erhalten, ist parallel der LK 7a zu erbringen, um den Wechsel von IKM (Inkontinensmitteln) durchzuführen.

Das An- und Ausziehen von Kompressionstrümpfen der Klasse II und III gehört zur Behandlungspflege gemäß § 37 SGB V.

LK 5, 7a und 11a sind nur in Kombination mit anderen Leistungskomplexen abrechenbar.

Mehr Infos

Leistungskomplex 1

Erweiterte kleine Körperpflege

1.    Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes

2.    An-/Auskleiden

3.    Teilwaschen

4.    Mundpflege und Zahnpflege

5.    Kämmen

Leistungskomplex 2

Kleine Körperpflege

1.    An-/Auskleiden

2.    Teilwaschen

3.    Mundpflege und Zahnpflege

4.    Kämmen

Leistungskomplex 3a

Erweiterte große Körperpflege ohne Baden

1.    Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes

2.    An-/Auskleiden

3.    Waschen/Duschen

4.    Rasieren

5.    Mundpflege und Zahnpflege

6.    Kämmen

Leistungskomplex 3b

Erweiterte große Körperpflege mit Baden

1.    Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes

2.    An-/Auskleiden

3.    Baden

4.    Rasieren

5.    Mundpflege und Zahnpflege

6.    Kämmen

Leistungskomplex 4

Große Körperpflege

1.    An-/Auskleiden

2.    Waschen/Duschen

3.    Rasieren

4.    Mundpflege und Zahnpflege

5.    Kämmen

Leistungskomplex 5

Lagern und Betten

1.    Lagern, Bett machen/richten

2.    Mobilisieren beim Betten

Leistungskomplex 6

Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

1.    Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Essensplatzes

2.    Hilfe/Beaufsichtigung beim Essen und Trinken

3.    Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme

Leistungskomplex 7a

Darm- und Blasenentleerung ohne Intimpflege

1.    Hilfen/Unterstützung bei der Blasen- und/oder Darmentleerung einschl. Entsorgung von Ausscheidungen

(LK 7a ist nur in Kombination mit mindestens einem anderen Leistungskomplex möglich)

Leistungskomplex 7b

Darm- und Blasenentleerung mit Intimpflege

1.    An-/Auskleiden

1.    Hilfen/Unterstützung bei der Darm- und/oder Blasenentleerung, z. B.
Inkontinenzversorgung, zur Toilette bringen, Entsorgung von Ausscheidungen

2.    Intimpflege

(LK 7b ist neben den Leistungskomplexen 1 bis 4 nicht abrechenbar)

Leistungskomplex 8a

Kleine Hilfestellung beim Verlassen der Wohnung

1.    An- und Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder
Wiederaufsuchen der Wohnung

2.    Treppen steigen

Leistungskomplex 8b

Kleine Hilfestellung beim Wiederaufsuchen der Wohnung

1.    Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder
Wiederaufsuchen der Wohnung

2.    Treppen steigen

Leistungskomplex 9

Begleitung außer Haus

1.     

Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge, keine kulturellen Veranstaltungen)

Leistungskomplex 10

Heizen der Wohnung

1.    Beschaffung des Heizmaterials aus einem Vorrat im Haus

2.    Entsorgung der Verbrennungsrückstände

3.    Heizen

Leistungskomplex 11a

Aufräumen der Wohnung

Aufräumen der Wohnung, Trennung/Entsorgung des Abfalls, Spülen/Aufräumen
(LK 11a ist nur in Kombination mit mindestens einem anderen Leistungskomplex abrechenbar)

Leistungskomplex 11b

Reinigung der Wohnung

Reinigung der Wohnung, Trennung/Entsorgung des Abfalls, Reinigung Bad, Toilette, Küche, Wohn-/ Schlafbereich, Staubsaugen/Nassreinigung, Spülen/Staubwischen, beinhaltet auch Reinigungsarbeiten an Fenstern, Türen, Schränken oder Lampen ohne Benutzung einer Trittfalte
(LK 11a und LK 11b und LK 11c sind nicht nebeneinander abrechenbar)

 

 

 

 

Leistungskomplex 11c

Aufwendige Reinigung der Wohnung

Aufwendige Aufräumarbeiten (keine Entrümpelung) bei besonderen Anlässen wie: nach Renovierung, nach längerer Abwesenheit, Frühjahrsputz
(LK 11a, LK 11b und LK 11c sind nicht nebeneinander abrechenbar)

Leistungskomplex 12

Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung

Wechseln der Wäsche, auch Bettwäsche; Pflege der Wäsche und Kleidung (z. B. auch bügeln, ausbessern) sowie Einräumen der Wäsche

Leistungskomplex 13

Einkaufen

Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen Dingen des persönlichen Bedarfs sowie Einräumen der eingekauften Gegenstände

Leistungskomplex 14

Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen (nicht bei warmem Essen auf Rädern)

1.    Kochen

2.    Aufwärmen des Tiefkühlmittagstisches

3.    Spülen des bei den Mahlzeiten verwendeten Geschirrs

4.    Reinigung des Arbeitsbereiches

Leistungskomplex 15

Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen
(u. a. auch bei warmem Essen auf Rädern)

1.    Zubereitung warm angelieferter Kost oder einer sonstigen Mahlzeit

2.    Spülen des bei den Mahlzeiten verwendeten Geschirrs

3.    Reinigung des Arbeitsbereiches

Leistungskomplex 16a

Erstbesuch

Anamnese, Information u. Beratung, Pflegeplanung sowie Angebot eines Pflegevertrages

Leistungskomplex 16b

Folgebesuch

1.    gravierender Änderung des Pflegezustandes,

2.    notwendiger Erhebung von Pflegerisiken, welche in der Regel jeweils eine Änderung des Pflegevertrages notwendig machen.

Leistungskomplex 17a

Einsatzpauschale

Montag bis Freitag zwischen 6 und 22 Uhr (nicht in Zeiten von LK 17b)
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Leistungskomplex 17b

Doppelte Einsatzpauschale

Montag bis Freitag zwischen 22 und 6 Uhr, an Wochenenden sowie an gesetzlichen Feiertagen (nicht in Zeiten von LK 17 a)

Bei zeitgleicher Versorgung von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen in einem Haushalt bzw. in einer Wohngemeinschaft, ist unabhängig vom Kostenträger je Pflegebedürftigem eine Einsatzpauschale je Leistungstag abrechenbar.
Bei Einsätzen in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften sowie in Seniorenresidenzen,
Seniorenwohnanlagen oder Ähnlichem ist die Einsatzpauschale nicht
abrechnungsfähig, wenn der Pflegedienst am gleichen Standort Räumlichkeiten nutzt.

Ein gleicher Standort liegt vor, wenn der Haushalt des Pflegebedürftigen
(Leistungsort) dieselbe Postanschrift hat und sich in demselben Gebäude befindet.
Bei der Versorgung und Betreuung in Wohngemeinschaften von an Demenz
erkrankten Pflegebedürftigen (LK 19) ist die Einsatzpauschale nicht abrechenbar.

(Leistungskomplex 18)

Pflegeeinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Besonderheit: Die Leistung besteht, jedoch existiert der Leistungskomplex derzeit nicht.

Leistungskomplex 19

Versorgung und Betreuung in Wohngemeinschaften von an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen

1.    Einzelfallbezogen alle Leistungen der Leistungskomplexe 1–16 für einen dementen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Leistungsanspruch nach § 45 a SGB XI (Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf) der Pflegegrade 4 und höher.

2.    Bei zeitweiser Abwesenheit des dementen Pflegebedürftigen von mehr als 6 Stunden ist der halbe Tagessatz abrechnungsfähig.

  1. Bei Pflegegrad 3 sind die Einzelleistungskomplexe 1-16 anstelle LK 19 wählbar.
  2. LK 17 ist für die Pflegegrade 3-5 nicht abrechenbar.
  3. Eine Wohngemeinschaft im Sinne des LK 19 ist eine Gruppe von i. d. R. 6 bis 12 Personen – in Ausnahmenfällen auch weniger, mindestens aber drei Personen – die in einer Wohnung wohnen, in der jeder Bewohner seinen eigenen Wohn-/Schlafbereich hat, Küche und Wohnzimmer gemeinsam genutzt werden können und eine der Bewohnerzahl angemessene Anzahl an Toiletten/Bädern vorhanden ist.
  4. Die Pflege der Bewohner erfolgt durch einen oder mehrere ambulante Pflegedienste mit dem Ziel, eine umfassende Versorgung, die den individuellen Bedürfnissen der Bewohner entspricht, über 24 Stunden sicherzustellen.
  5. Für die Abrechnungsfähigkeit ist eine Zuordnung des/der Pflegebedürftigen zum Personenkreis nach § 45 a Abs. 1 SGB XI durch den MDK Voraussetzung. Dies sind Pflegebedürftige der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der MDK im Rahmen der Begutachtung nach §18 SGB XI als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben. Liegt diese Zuordnung zum berechtigten Personenkreis nach § 45 a Abs. 1 SGB XI nicht vor, sind ausnahmslos die Einzelleistungskomplexe abzurechnen.
  6. Wie bei jeder häuslichen Pflege hat die Dokumentation der Pflegeleistungen, die nach LK 19 abgerechnet werden, gemäß den vertraglichen Regelungen des Rahmenvertrages zu erfolgen.

Leistungskomplex 20

Hinweis: Betreuungsleistungen gemäß § 124 SGB XI dienen der Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen sowie Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmus.

LK 31

Tagesstrukturierung und Beschäftigung

Insbesondere bei dementiellen und psychischen Erkrankungen (und im Zusammenhang damit auftretender Beeinträchtigungen wie Schlafstörungen, Antriebsminderung)

1.    Hilfestellung bei zeitlicher und örtlicher Orientierung

2.    Planen des Tagesablaufs/Tagesstrukturierung

3.    Anleitung und Hilfe bei der Wiedererlangung und zum Erhalt der häuslichen Selbstständigkeit

LK 32

Persönliche Assistenz/Zeitlich umfangreiche Pflegen

1.    Persönliche Assistenz bei schwerer Körperbehinderung und Pflegebedürftigkeit

2.    Tag- und Nachtwache, ständige Beaufsichtigung und Anwesenheit zur Sicherung nicht planbarer pflegerischer Bedarfe

LK 33

Psychosoziale Betreuung

Über die pflegerische Kommunikation hinausgehend (= zeitlich zusätzlich zu den Pflegeleistungen)

1.    Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten (z. B. zu Angehörigen, Gruppenangebote)

2.    Gespräche führen, Unterhaltung fördern mit dem Ziel der Aktivierung

LK 34

Maniküre

als besondere Hilfestellung, sofern im übrigen keine Hilfen bei der Körperpflege erbracht werden: Hilfe bei der Pflege der Fingernägel

LK 35

Hilfe bei der Haarwäsche und beim Frisieren

als besondere Hilfestellung, sofern im übrigen keine Hilfen bei der Körperpflege erbracht werden:

1.    Hilfe bei der Haarwäsche

2.    Hilfe beim Frisieren

3.    Pflege von Perücken

LK 36

Hilfe in Notfällen

umfasst je nach Art des Notfalles die erforderlichen Erste-Hilfe- Maßnahmen, ggf. die Benachrichtigung eines Arztes, der Angehörigen, der Polizei, das Warten bis zu deren Eintreffen

LK 37

Haushaltsbuch

monatlich