Pflege und Krankenkasse SGB V

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Pflegeversicherung in Deutschland

Rechtsgrundlagen – Ambulante Hauskrankenpflege

Sozialgesetzbuch (SGB) V, XI & XII

Die Finanzierung von Pflegeleistungen in Deutschland erfolgt gemäß verschiedenen Sozialgesetzbüchern, abhängig vom jeweiligen Kostenträger:

  • SGB V: Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen
  • SGB XI: Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
  • SGB XII: Leistungen der Sozialhilfe („Hilfe zur Pflege“)

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Die soziale Pflegeversicherung ist seit dem 1. Januar 1995 ein eigenständiger Zweig des Sozialversicherungssystems. Ihr Ziel ist es, das finanzielle Risiko bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzusichern – einer Lebenslage, die häufig mit erheblichen Kosten verbunden ist (vgl. Bundesgesundheitsministerium, 2024).

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) trat 2017 eine grundlegende Reform in Kraft: Die bisherigen drei Pflegestufen wurden durch fünf Pflegegrade ersetzt. Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst auf Basis eines individuellen Begutachtungsverfahrens.

Voraussetzungen für Leistungsanspruch:

  • Versicherte müssen in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre pflegeversichert gewesen sein (§ 33 Abs. 2 SGB XI).
  • Leistungen werden nicht rückwirkend, sondern erst ab Antragstellung gewährt.

Beitragssätze (Stand: Juli 2023, Quelle: AOK Bundesverband

  • Versicherte mit Kindern: 3,4 %
  • Kinderlose: 4,0 % (inkl. gesetzlichem Zuschlag von 0,6 %)
  • Die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Der Zuschlag für Kinderlose ist dabei allein vom Arbeitnehmer zu tragen.

Ausnahmen vom Kinderlosenzuschlag gelten für:

  • Versicherte, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind
  • Personen unter 23 Jahren
  • Beziehende von Arbeitslosengeld II

Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI):

  • § 36: Ambulante Pflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität, hauswirtschaftliche Versorgung)
  • § 37: Pflegegeld für selbst organisierte Pflege durch Angehörige
  • § 38: Leistungen für Betreutes Wohnen
  • § 39: Verhinderungspflege bei Ausfall der Pflegeperson
  • § 40 Abs. 2: Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (z. B. Handschuhe, Bettschutzeinlagen)
  • § 40 Abs. 4: Maßnahmen zur Wohnraumanpassung (z. B. Einbau einer barrierefreien Dusche)
  • § 41: Tagespflege (teilstationäre Pflegeeinrichtungen)
  • § 42: Kurzzeitpflege (zeitweise stationäre Unterbringung)
  • § 43: Dauerpflege in Pflegeeinrichtungen
  • § 45b: Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. bei Demenz)

Die Krankenkassen übernehmen Leistungen der häuslichen Krankenpflege und ambulanten medizinischen Versorgung, insbesondere bei akutem oder chronischem Pflegebedarf:

  • Behandlungs- und Grundpflege in der eigenen Wohnung oder in ambulanten Wohngemeinschaften
  • Spezielle medizinische Versorgung:
    • Injektionen, Medikamentengabe
    • Portversorgung, Infusionstherapie
    • Trachealkanülenwechsel, Beatmungsüberwachung
    • Wundversorgung und Verbandswechsel
  • Therapeutische Maßnahmen:
    • Physiotherapie (Mobilisation, Krankengymnastik, Massagen)
    • Ergotherapie
    • Logopädie (z. B. Schluck- und Sprachübungen)
  • SAPV – Spezialisierte ambulante Palliativversorgung durch spezialisierte Ärzteteams für schwerstkranke Menschen in der letzten Lebensphase
  • Hebammenhilfe und fachärztliche ambulante Versorgung

Wenn Pflegebedürftige keinen (oder keinen ausreichenden) Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, können sie beim zuständigen Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ beantragen.

Voraussetzungen:

  • Kein oder nicht ausreichender Anspruch auf Leistungen nach SGB XI
  • Einkommens- und Vermögensprüfung
  • Antragstellung beim Bezirksamt/Sozialamt am Wohnort

Leistungsarten:

  • Pflegegeld
  • Sachleistungen (z. B. durch ambulante Dienste)
  • Kombinationsleistungen aus Geld- und Sachleistung

Rechtsgrundlage: §§ 61–66 SGB XII

Leistung

Rechtsgrundlage

Ambulante Pflege

§ 36 SGB XI

Pflegegeld (Angehörige)

§ 37 SGB XI

Betreutes Wohnen

§ 38 SGB XI

Verhinderungspflege

§ 39 SGB XI

Pflegehilfsmittel

§ 40 Abs. 2 SGB XI

Wohnraumanpassung

§ 40 Abs. 4 SGB XI

Tagespflege

§ 41 SGB XI

Kurzzeitpflege

§ 42 SGB XI

Stationäre Pflege

§ 43 SGB XI

Entlastungsbetrag (z. B. Demenzhilfe)

§ 45b SGB XI

Hilfe zur Pflege (ergänzende Leistungen)

§§ 61–66 SGB XII

Erstellt von: Dipl. Päd. Nare Yesilyurt
Letzte Überarbeitung: Juni 2025