Voraussetzung der Eingeschränkter Alltagskompetenz
45 SGB XI Voraussetzung Eingeschränkte Alltagskompetenz
- Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)s
- Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
- Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder gefährdenden Substanzen
- Tätlich oder verbal aggressives Verhalten und Verkennen der Situation
- Im Zusammenhang mit speziellen Situationen unangebrachtes Verhalten
- Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
- Störungen der höheren Hirnfunktionen, Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen
- Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen
- Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren in Alltagssituationen
- Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit auf
- labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI SGBXI
- Die Voraussetzungen des §45a zu erfüllen, bedarf ein höheren Betreuungsbedarfs zusätzliche um Betreuungsleistungen in des § 45b Anspruch zu Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von MDK im Einzelfall festgelegt und dem Versicherten mitgeteilt.
- Grundbetrag monatlich bis zu 104,- Cerhöhter Betrag monatlich bis zu 204,- €
- 01.01.2015 können alle pflegebedürftigen Personen die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden bis zu einem Betrag in Höhe von 104 EUR monatlich ersetzt.